Neues Verpackungsgesetz (VerpackG) – Wandel im (Online-)Handel

Verpacken

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Es löst damit die derzeitige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Auch für (Online-)Händler ergeben sich dadurch entscheidende Änderungen hinsichtlich Transportverpackungen, Umverpackungen und Verpackungsmaterialien. Im Zuge dessen gilt es auch, sich mit der Beteiligungspflicht, Registrierungspflicht und der neu geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ auseinander zu setzen. Diese Stiftung wurde im Rahmen des Gesetzes als Kontrollinstanz geschaffen und unterstützt Akteure bei der fachge­rechten Umsetzung. Wir beleuchten die neuen Herausforderungen und wie Händler sich darauf vorbereiten können.

Ziel des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist es generell, das Abfallaufkommen zu minimieren und die Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien zu er­höhen. Wer gefüllte Verpackungen verbreitet, muss für deren Rücknahme und Verwer­tung sorgen und sie somit ins duale System bringen.

Wer ist inwieweit von dem VerpackG betroffen?

Jeder, der verpackte Waren herstellt oder in Umlauf bringt, ist dafür verantwortlich, dass die Umverpackungen (inkl. Füllmaterial) ordnungsgemäß entsorgt werden können. Das trifft beispielsweise auch auf Betreiber von Online-Shops zu, die Verkaufs- oder Umver­packungen für ihren Versand verwenden.

Hersteller sind zudem zukünftig dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neu geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren zu lassen. Ohne die Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungs­pflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden und es drohen bei Zuwiderhandlung hohe Strafen.

Wenn ein „verpflichteter“ Hersteller erstmalig eine neue Verpackung in den Verkehr bringt, muss dieser auch einen Beitrag für die Entsorgung und Verwertung zahlen. Der jeweilige Beitrag richtet sich dabei nach der Verpackungsmenge und dem Material. Ergo: Je weniger Verpackungen verwendet werden, desto weniger muss der Hersteller zahlen.

Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Bei der Umsetzung der neuen Regularien spielt die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eine maßgebliche Rolle. Die Zentrale Stelle übernimmt in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich zu machen und über weitere Aufgaben für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Die weiteren ökologischen Ziele, wie u. a. die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen, werden durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister überwacht. Die Zentrale Stelle ist mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet und soll als neutrale Institution dazu beitragen, die Effizienz des Vollzugs zu steigern und den Wettbewerb zu stärken. Sie unterliegt der fachlichen Aufsicht durch das Umweltbundesamt.

Aufgaben der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister sind unter anderem die Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen von Herstellern und Systemen sowie die Prüfung der hinterlegten Vollständigkeitserklärungen. Außerdem entwickelt die Institution Prüfleitlinien und prüft Branchenlösungen. Zusätzlich werden Mindest­standards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen (im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt) ausgearbeitet. Die Aufnahme von Sachverständigen und sonstigen Prüfern in ein öffentliches Prüfregister wird außerdem vorgenommen.

Was empfiehlt sich?

Ab dem 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz VerpackG in Kraft. Hersteller und Vertreiber sollten neben der unabdingbaren Registrierung auch ab diesem Zeitpunkt die von ihnen in Umlauf ge­brachten Verpackungen stärker an ökologischen Aspekten ausrichten. Es gilt: Je umwelt­freundlicher die Verpackungen sind, desto günstiger sind die Entsorgungsgebühren beim dualen System.

Dabei sollten beispielsweise recyclingfähige Materialen wie Wellpappe oder Karton als Umverpackung verwendet werden. Unbeschädigte Kartons können wiederverwendet werden, wenn sie durch eine Retoure wieder zurückgesendet werden. Die Umverpackung sollte so klein wie möglich gehalten werden. Dies funktioniert, wenn die Umverpackung so nah wie möglich an der Größe der Ware ausgerichtet ist. Ebenso gibt es beim Füllmaterial umweltfreundliche Varianten: Bio-Verpackungsflocken aus Maisstärke, Klebeband auf Papierbasis und ähnliches steigern die Recyclingquoten.

Kleine Stellschrauben – großer Mehrwert für Handel, Endverbraucher und Umwelt

Sind alle Regularien erfüllt, so profitiert neben der Umwelt auch der Konsument. Denn werden Ressourcen eingespart, so hat der Kunde weniger Verpackungsmüll zu entsorgen. Bisher haben Hersteller häufig kleine Produkte in großen Paketen versendet. Hinzu kamen Füllmaterialien, die ebenfalls später vom Empfänger entsorgt werden mussten. Die Folge waren volle Mülltonnen und unzufriedene Kunden. Durch die neue Verpackungs­verordnung gehören künftig unter anderem kleine Produkte mit großer Umverpackung und zahlreichem Füllmaterial der Vergangenheit an – und auch die Umwelt wird sich freuen.

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