Neue Geoblocking-Verordnung ab 3. Dezember: Gleiches Recht für alle

grüne Ampel

Im Urlaub einen Film über Netflix streamen? Wer ein deutsches Netflix-Konto besitzt, schaute im EU-Ausland meistens in die Röhre. Eine Ländersperre, das so genannte Geoblocking, untersagte Nutzern mit in Deutschland eingerichtetem Konto den Zugriff auf Streaming-Dienste wie Netflix, Sky Go und Amazon Prime im Ausland. Diese und ähnlichen Praxisfälle gehören in Europa bald der Vergangenheit an. Ab 3. Dezember 2018 gilt die neue Geoblocking-Verordnung der EU (Verordnung (EU) 2018/302). Sie schafft für alle Europäer gleiche Konditionen, verhindert Diskriminierung und ebnet den Weg zu einem digitalen Binnenmarkt. Händler sind künftig angehalten, ihre Produkte an Kunden unabhängig von deren Geo-Faktoren wie Wohnort, Land, Bankkonto, Zahlungsmittel oder IP-Adresse zu verkaufen bzw. anzubieten.

Die Europäische Union mit der neuen Verordnung auf grenzenlosen freien Handel innerhalb Europas. Dies hat zahlreiche Auswirkungen für Online-Händler und andere Anbieter. Um den Anforderungen der neuen Geoblocking-Verordnung der EU gerecht zu werden, müssen Händler einige Maßnahmen einleiten und durchführen. Die rechtliche Umsetzung der Geoblocking-Verordnung kann dabei entweder im Checkout-Prozess bewerkstelligt oder über die AGB geregelt werden.

Was ist Geoblocking?

Geoblocking beschränkt oder verweigert den Zugriff von Internetnutzern auf bestimmte Websites aufgrund ihres Aufenthaltsortes. Beschränkungen erfolgen häufig bei Zugriffsanfragen von IP-Adressen mit bestimmter Länderkennung. Auch ausländische Rechnungsadressen und Zahlungsmittel werden oftmals nicht akzeptiert. Die Technik kommt insbesondere beim Urheberschutz von über das Internet verbreiteten digitalen Medien wie Filme und TV zum Einsatz.

Wo findet die neue EU-Verordnung Anwendung?

Im E-Commerce ist der Handlungsbedarf auf Grund der neuen Bestimmungen groß. Anbieter sollten jetzt ihren Online-Shop auf technische und rechtliche Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung überprüfen und entsprechend Anpassungen vornehmen. Die neue Verordnung betrifft praktisch alle Online-Händler mit Sitz in der EU. Diese unterscheidet zwischen „Kunden“ (Art. 1 Nr. 13) und „Anbietern“ (Art. 1 Nr. 18). Als Kunden gelten Verbraucher und Unternehmen. Unter dem Begriff Anbieter werden Online-Shops und Online-Marktplätze geführt.

Dies gilt auch für bezahlte Filmstreaming-Dienste und Musik-Plattformen. Die Inhalte müssen im Ausland frei abrufbar sein. Wer bezahlt hat, darf auch gucken! Das gilt aber nur bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten.

Was haben Shopbetreiber konkret zu beachten?

Kein Kunde darf mehr vom Kauf oder der Nutzung ausgeschlossen werden, sofern er in der EU ansässig ist. Auch die Anzeige unterschiedlicher Preise für Kunden aus unter­schiedlichen Ländern ist mit der Verordnung untersagt. Im Bestellprozess muss jedes europäische Land als Rechnungsadresse angegeben werden können, die Lieferadresse darf dabei von der Rechnungsadresse abweichen. Der Händler ist verpflichtet, die vom Kunden gewünschte Zahlungsmethode zu akzeptieren, vorausgesetzt, er bietet diese generell an.

Auch wenn jeder EU-Bürger in jedem EU-Land eine Bestellung aufgeben kann, beim Versand darf der Händler selbst entscheiden, ob er seine Ware auch ins Ausland liefert. Alternativ kann er eine Warenabholung oder die Lieferung an eine Adresse in einem EU-Mitgliedsstaat, den er beliefert, anbieten.

Andere Länder, andere Seiten

Online-Shops betreiben oftmals spezielle Länderseiten, die hinsichtlich Sprache, Versand- und Zahlungsarten variieren. Nutzer aus unterschiedlichen Ländern werden in solchen Fällen automatisch auf die ihnen zugedachte Länderseite weitergeleitet. Diese Praxis der Weiterleitung ist künftig grundsätzlich verboten.

Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Das Verbot der Weiterleitung gilt nicht, wenn diese erforderlich ist, um unionsrechtliche Anforderungen oder entsprechende nationale Anforderungen zu erfüllen. Das betrifft z.B. ein Werbe- oder Vertriebsverbot für bestimmte Produkte oder Aspekte des Jugendschutzes. Der Shopbetreiber muss jedoch immer die Gründe für eine Sperrung, Beschränkung oder Weiterleitung klar und deutlich in der Sprache der ursprünglich aufgerufenen Shopversion darlegen. Eine Weiterleitung darf auch dann erfolgen, wenn der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung gibt, z. B. durch Abhaken in einem Pop-up. Shopbetreiber sollten die automatische Weiterleitung sicherheitshalber abschalten und gegebenenfalls eine Opt-In-/Opt-out-Möglichkeit in ihr Shopsystem integrieren.

Alle sind gleich, nur manche Preise nicht

Mit Inkrafttreten der Geoblocking-Verordnung sollten Online-Händler sorgsam prüfen, ob ihre Warenverkäufe verordnungskonform erfolgen und den Checkout-Prozess oder die AGB gegebenenfalls anpassen. Die Brutto-Preise dürfen dennoch weiterhin aufgrund unterschiedlicher MwSt.-Sätze variieren.

Auch der stationäre Handel bleibt von der EU-Geoblocking-Verordnung nicht unberührt. Beim bargeldlosen Zahlungsverfahren ist der Händler in Zukunft verpflichtet, auch ausländische Karten der von ihm akzeptierten Zahlungsverfahren anzunehmen.

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Im FAQ-Bereich erklären wir, wie Sie Ihren netclusive Webshop fit für die Geoblocking-Verordnung machen.

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