Kassenzettelpflicht: C’est Bon?

Kassenzettelpflicht

Dem deutschen Staat entgehen laut Finanzministerium jedes Jahr rund zehn Milliarden Euro, weil Unternehmen ihre Umsätze nicht zureichend oder falsch erfassen. Seit 1. Januar 2020 gilt daher die Kassenzettelpflicht bzw. Bonpflicht. Mit dem neuen Kassengesetz führt die Bundes­regierung für alle Händler die Pflicht zur Ausgabe von Belegen ein. Demnach sind nun auch Bäcker, Friseure und Einzelhändler angehalten, ihren Kunden Kassenzettel auszuhändigen. Dies dient der verstärkten Transparenz zur Verhinderung von Steuerbetrug. Doch hat man sich hier verzettelt? Kri­tiker sehen in der neuen Regelung einen unnötigen bürokratischen Aufwand, Mehrkosten für die Händler sowie Belastungen für Umwelt und Gesundheit.

Die Kassenzettelpflicht gilt für jeden, der einen Verkauf tätigt oder eine Dienstleistung gegen Geld anbietet. Führt er keine elektronische Kasse, muss er jede Transaktion für das Finanzamt nachvollziehbar manuell erfas­sen.

Verhinderung von Mogelkassen und Steuerhinterziehung

Das Kassengesetz schreibt vor, dass jeder ausgegebene Bon vorgeschriebene Angaben beinhalten muss: Uhrzeit und Datum des Belegs, Name und Anschrift des Ausstellers sowie Typ und Menge der gekauften Artikel. Ebenso sind Rechnungsnummer, Betrag und Steueranteil sowie die Serien­num­mer des Sicherheitsmoduls oder Kassensystems anzugeben. Die Kassenzettel können elektro­nisch oder in Papierform ausgestellt werden. Das Erstellen eines Belegs muss jedoch in unmittel­bar zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäfts­vorgang erfolgen.

Die lückenlose Doku­men­­tation soll sicherstellen, dass den Finanzämtern keine Umsätze mehr vorenthalten werden. Anhand des ausgegebenen Belegs ist im Rahmen einer Kassen-Nachschau oder einer steuerlichen Außen­prüfung fortan leichter nachprüfbar, ob der Geschäftsvorfall einzeln festgehalten, aufge­zeich­net und aufbewahrt wurde. So kann beispielsweise anhand eines Abgleichs des Bons mit den Aufzeichnungen der Kassen­software eine Manipulation der Kasse festgestellt werden.

Verstöße gegen die Ausgabepflicht sowie Ausnahmeregelungen

Ein Verstoß gegen die Kassenzettelpflicht zieht nicht automatisch ein Bußgeld nach sich. Ein solcher könnte aber von der Finanzverwaltung als Indiz dafür gewertet werden, dass den Auf­zeichnungs­pflichten nicht entsprochen wurde. Ausnahmen von der Belegausgabepflicht sieht das Gesetz nicht vor. Für eine Befreiung von der Belegausgabe müssen laut Verordnung sachliche Härten vorliegen, die durch die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buch­führungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten entstehen.

Die Belegausgabepflicht erfordert spezielle Sicherheitstechnik

Für Händler, die elektronische Aufzeichnungssysteme einsetzen, bedeutet das Gesetz eine technische Umstellung, denn nur wer eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) im Kassensystem integriert hat, entspricht künftig allen gesetzlichen Vorgaben. Durch die zusätzliche Sicherheitseinrichtung sollen Manipu­lationen an den digitalen Daten unterbunden werden ebenso wie eine nachträgliche Bearbeitung. Für jede Transaktion wird hierfür eine Transaktionsnummer vergeben, um Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar zu machen.

Zusätzliche Arbeit und Mehrkosten für die Händler

Die neue Belegausgabepflicht stellt insbesondere kleinere Händler vor Herausforderungen, denn es ist mit erheblichen Mehrkosten für Papier und Druck der Kassenzettel zu rechnen. Auch die Entsor­gung der vom Kunden liegen gelassenen Bons verursacht zusätzliche Kosten. Erste Studien erga­ben, dass weniger als drei Prozent aller Kunden einer Bäckerei Wert auf die Aushändigung eines Kaufbelegs legen.

Belastung für die Umwelt und Gefahren für die Gesundheit

Viele Experten stehen der neuen Verordnung skeptisch gegenüber, da diese sich anachronis­tisch zur sensibilisierten Umweltpraxis von heute verhalte. Ein Sprecher des BUND bezeichnet die Bonpflicht als kein klima- und ressourcentechnisch gutes Signal, denn das Kassengesetz verbessert einerseits die Kontrollmöglichkeiten der Finanzbehörden, vermehrt andererseits den Papier­verbrauch. Die Pflicht zum Kassenzettel zieht nach Einschätzung vieler zusätzlichen Müll in beträchtlichem Maße nach sich. Nach Berechnungen der „WELT“ könnte man mit der Menge ausgedruckter Kassen­zettel eines Jahres 43 Fußballfelder bedecken oder auch den Äquator 50 Mal umwickeln.

Hinzu kommt, dass Kassenbelege in der Regel auf Thermopapier gedruckt werden. Dieses ist laut Umwelt­bundes­­amt oftmals mit der schädlichen Chemikalie Bisphenol A beschichtet. Das „Hormongift“ kann sich negativ auf die Fortpflanzungs­fähigkeit von Lebewesen auswirken. Entsprechende Kassenzettel sollten nicht im Altpapier, sondern im Restmüll entsorgt werden, denn Bisphenol A kann über recyceltes Papier wie beispielsweise Toilettenpapier in die Umwelt gelangen. Die Verwendung von Bisphenol A in Thermopapier ist zwar auf Grund der erkannten Gesundheits­gefahr seit diesem Jahr verboten, doch einige Alternativstoffe zum Beschichten von Papieren sind dem BUND zufolge nicht weniger bedenklich.

Fazit zu Kassenzettelpflicht

Gerade in Bargeld-Branchen wie der Gastronomie werden nach Expertenschätzungen jedes Jahr erhebliche Summen an den Finanzämtern vorbeigeschleust. Fingierte Rechnungen, manipulierte Kassen und der Einsatz von Schummel­software sind keine Ausnahmen. Daher gilt die Kassenzettelpflicht seit Januar 2020. Händler können ihre Kassen jedoch noch bis September 2020 den neuen Vorschriften entsprechend umstellen. Das Gesetz erhitzt allerdings die Gemüter von Händlern, Gesundheits- und Umweltschützern sowie von einem Großteil der Konsumenten, denn nicht nur die Papierflut summiert sich, sondern auch der Aufwand. Komfortabler wird es vermutlich erst, wenn das Mobile Payment weiter vorangeschritten ist und beispielsweise die Bons gleich ins Smartphone umgeleitet werden. Erste Apps, die die einzelnen Ausgabeposten visuell aufbereiten und an den Konsu­menten weiterschicken, kamen Anfang 2020 auf den Markt. Ob diese die aktuelle Problematik lösen, ist jedoch fraglich, aber wir behalten das Thema für euch auf dem Zettel …

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